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Mai
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Kein Mietmangel wegen coronabedingter Nutzungseinschränkung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2021 (2 U 143/20) entschieden, dass die beschränkte Nutzungsmöglichkeit von Gewerberäumen des ersten Lockdowns keinen Mangel darstellt, der zu einer Minderung berechtigt. Zur Begründung heißt es, dass die behördlich angeordneten Einschränkungen sich nicht objektbezogen ausgewirkt hätten, sondern sich inhaltlich auf den Betrieb des Mieters bezogen