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Dienstrad-Leasing Zahlung durch den Arbeitnehmer bei Krankheit

BKC Becker & Krüger Rechtsanwälte > Arbeitsrecht  > Dienstrad-Leasing Zahlung durch den Arbeitnehmer bei Krankheit

Dienstrad-Leasing Zahlung durch den Arbeitnehmer bei Krankheit

Als gutes Package wird seit geraumer Zeit den Arbeitnehmern ein Dienstrad vom Arbeitgeber angeboten.

Nun hat das Arbeitsgericht  Aachen in seinem einem Urteil vom 02.09.2023 – Az. 8 Ca 2199/22 – entschieden, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen hat.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zur Grunde:

Die Arbeitgeberin war Leasingnehmerin für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des sog. „JobRad-Modells“ zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen. Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen von der Krankenversicherung Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs zahlte der Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin keinen Beitrag zur Leasingrate. Nachdem der Arbeitnehmer wieder arbeitete, zog die Arbeitgeberin die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab.

Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die Zahlung des für die Leasing-raten einbehaltenen Entgeltabzugs. Er war der Auffassung, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde.

Die Arbeitgeberin war der Meinung, dass die Regelungen des Überlassungsvertrags transparent seien und den Kläger nicht benachteiligten.

Nach der Entscheidung der 8. Kammer war die Arbeitgeberin berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Dies sei nicht überraschend. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad, zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Ein-kommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt.

 

Mitteilung der Pressestelle des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.09.2023

 

Es ist insofern darauf zu achten, dass eine Vereinbarung des Arbeitsnehmers mit dem Arbeitgeber besteht, wonach der Arbeitgeber auch im Krankheitsfalle die Leasingkosten trägt.

Kompetent beraten wir Sie gerne bei Arbeitsverträgen.

 

Dr. Christian Becker

 

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