Bundesgerichtshof entscheidet zur Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA
Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA zulässig
Mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. VI ZR 431/24) hat der für Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine wichtige Entscheidung zur Übermittlung sogenannter Positivdaten an die SCHUFA getroffen. Die Richter bestätigten die Abweisung einer Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes gegen ein Telekommunikationsunternehmen, das der SCHUFA nach Abschluss von Mobilfunkverträgen Stammdaten seiner Kunden und Vertragsinformationen übermittelt hatte.
Hintergrund des Verfahrens
Die beklagte Mobilfunkanbieterin übermittelte bis Oktober 2023 regelmäßig Stammdaten (z. B. Name) ihrer Kunden sowie die Information über Zustandekommen oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses an die SCHUFA Holding AG. Ziel war insbesondere die Betrugsprävention, etwa um Identitätstäuschungen oder missbräuchliche Vertragsabschlüsse zu vermeiden.
Dagegen klagte ein Verbraucherverband auf Unterlassung mit der Begründung, es dürften keine Positivdaten – also keine Informationen über reine Vertragsabschlüsse ohne Negativeintrag – an die SCHUFA weitergegeben werden. Dieser Antrag wurde in den Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf) bereits abgewiesen.
BGH bestätigt Klageabweisung
Auch vor dem BGH blieb die Klage erfolglos. Nach Ansicht des Senats war der Klageantrag zu weit gefasst, da er auch solche Datenübermittlungen erfasste, die datenschutzrechtlich zulässig sind. Insbesondere sei die Übermittlung von Stammdaten sowie der Information über das Zustande- oder Nichtzustandekommen eines Vertrags nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch das berechtigte Interesse der Beklagten an effektiver Betrugsprävention gerechtfertigt.
Gerechtfertigt war dies insbesondere in Fällen, in denen Betrüger innerhalb kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern massenhaft Verträge abschließen, um hochwertige Endgeräte zu erlangen. Angesichts des hieraus resultierenden Schadens überwiegt das Interesse des Unternehmens an der Datenübermittlung das entgegenstehende Datenschutzinteresse der betroffenen Verbraucher nicht.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass die Übermittlung von Positivdaten im Rahmen der Betrugsprävention zulässig sein kann, sofern ein berechtigtes Interesse nach der Datenschutz-Grundverordnung besteht. Unberührt blieb die Frage, wie die SCHUFA die übermittelten Daten weiterverwendet, insbesondere im Hinblick auf deren Einfluss auf das Bonitätsscoring.