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BGH: Klausel zur einseitigen Herabsetzung der Rente in Riester-Verträgen ist unwirksam

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BGH: Klausel zur einseitigen Herabsetzung der Rente in Riester-Verträgen ist unwirksam

Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10.12.2025 (Az. IV ZR 34/25) entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fondsgebundener Rentenversicherungen (Riester-Renten), welche dem Versicherer ein einseitiges Recht einräumt, den sogenannten Rentenfaktor und damit die monatliche Rente nachträglich abzusenken, unwirksam ist, sofern sie keine gleichwertige Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung bei verbesserten Umständen vorsieht.

Hintergrund und Prozessverlauf

Der beklagte Versicherer hatte in den streitgegenständlichen AVB geregelt, dass bei nicht vorhersehbar gestiegener Lebenserwartung oder dauerhaft sinkender Rendite die monatliche Rentenzahlung herabgesetzt werden kann. Ein Verbraucherschutzverband sah hierin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und klagte auf Untersagung der Verwendung der Klausel. Während das Landgericht die Klage zunächst abwies, gab das Oberlandesgericht ihr statt. Der Versicherer legte Revision ein.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Revision des Versicherers überwiegend zurückgewiesen und bestätigt, dass die Klausel gegen § 308 Nr. 4 sowie § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt und daher unwirksam ist.

Wesentliche Erwägungen:

  • Die Klausel erlaubt es dem Versicherer einseitig, die vertraglich zugesagte Leistung – hier die monatliche Rentenzahlung – zum Nachteil des Versicherungsnehmers zu ändern, ohne im Gegenzug zur Wiederanpassung bei verbesserten Umständen verpflichtet zu sein.
  • Nach dem sogenannten Symmetriegebot müssen nachträgliche Verbesserungen ebenso an die Versicherungsnehmer weitergegeben werden, wie Verschlechterungen zu einer Leistungsminderung führen dürfen.
  • Weder gesetzliche Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz (§ 163 VVG) noch die Möglichkeit der Überschussbeteiligung oder weiterer Zuzahlungen genügen, um die fehlende Wiederheraufsetzungsverpflichtung auszugleichen.
  • Die Klausel benachteiligt Versicherungsnehmer deshalb unangemessen und ist nach AGB-Recht unwirksam.

Das Verbot der Klausel wurde lediglich auf das Berufen auf die unwirksame Klausel oder inhaltsgleiche Bestimmungen beschränkt. Eine weitergehende Untersagung der Verwendung wurde aufgehoben.

Bedeutung der Entscheidung

Mit dem Urteil stärkt der BGH die Rechte von Versicherungsnehmern fondsgebundener Rentenversicherungen und konkretisiert das Erfordernis gegenseitiger Anpassungsklauseln: Einseitige Anpassungsrechte der Versicherer, die nur zu Lasten der Kunden wirken, sind nicht zulässig. Versicherer müssen bei zukünftigen Vertragsgestaltungen das Symmetriegebot zwingend beachten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 227/2025 des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2025

Aktenzeichen: IV ZR 34/25

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