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BGH: PAYBACK-Punkte beim Hörgerätekauf – Wertgrenze für Werbegaben liegt bei 1 €

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BGH: PAYBACK-Punkte beim Hörgerätekauf – Wertgrenze für Werbegaben liegt bei 1 €

Mit Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. I ZR 43/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Wertgrenze für „geringwertige Kleinigkeiten“ bei Werbegaben im Bereich von Medizinprodukten – hierzu zählen auch Hörgeräte – bei einem Euro zu ziehen ist. Damit dürfen PAYBACK-Punkte oder ähnliche Werbeversprechen beim Verkauf von Hörgeräten den Wert von 1 € je Einkauf nicht überschreiten.

Hintergrund: Das Verfahren betraf die Werbung einer Hörgeräte-Filialkette, die ihren Kunden beim Kauf von Hörgeräten PAYBACK-Punkte gutgeschrieben hatte. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das Werbegaben bei Heilmitteln grundsätzlich verbietet, lediglich Ausnahmen für geringwertige Kleinigkeiten oder unmittelbare Preisnachlässe zulässt.

Entscheidung: Der BGH folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. PAYBACK-Punkte gelten nicht als zulässiger Preisnachlass oder unmittelbarer Geldvorteil, sondern als Werbegabe, die eine unsachliche Motivation zum Einkauf schaffen kann. Daher ist eine PAYBACK-Punkt-Gutschrift beim Kauf von Hörgeräten nur zulässig, wenn deren Wert 1 € pro Einkauf nicht überschreitet. Eine höhere Wertgrenze – wie zuvor vom OLG Hamburg angenommen – lehnt der BGH ab.

Insofern dürfen Anbieter von Medizinprodukten wie Hörgeräten Kunden bei Verkaufsaktionen keine Werbegaben (einschließlich Punktesysteme wie PAYBACK) im Wert von mehr als 1 € pro Einkauf gewähren. Die Entscheidung sorgt für Klarheit und begrenzt künftige Werbepraktiken im Gesundheitsbereich deutlich.


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