Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden
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- 9. April 2018
- by Becker
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 20. März 2018 – XI ZR 309/16entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel „Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung (1) Aufrechnung durch den Kunden Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“